Finanzamt
Es bestehen erleichterte Möglichkeiten zur
Bitte sprechen Sie uns an, wenn wir Ihnen hierbei helfen dürfen.
Alternativ haben Sie auch die Möglichkeit selbst Anträge beim Finanzamt zu stellen. Verwenden Sie hierbei folgende pdf-Datei.
Arbeitnehmer können mit bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei unterstützt werden:
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten.
Umsatzsteuerminderung:
Die Mehrwertsteuersätze sind befristet für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 von 19 % auf 16 % sowie von 7 % auf 5 % abgesenkt.
Neustart Niedersachen Investitionen
Für Investitionen in Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens fünf Jahren können Sie bei einem Umsatzrückgang im 2. Quartal 2020 im Vergleich zum Vorjahr einen nicht rückzahlbaren Zuschuss von bis zu 50% erhalten. Der Antrag muss bis spätestens 30. November 2020 erfolgen. Zuwendungsfähig sind Aufwendungen bis zum 30. Juni 2022.
Aktuelle Informationen erhalten Sie unter folgendem Link:
Neustart Niedersachsen Investitionen
Arbeitsamt / Krankenkassen
Kurzarbeitergeld können Sie bei der Bundesagentur für Arbeit online beantragen unter folgendem Link:
Die Anzeige über den Arbeitsausfall finden Sie hier:
Aktuelle Informationen zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen gibt der Steuerberaterverband unter folgendem Link:
StB-Verband - Stundung von SV-Beiträgen
Krankenkassenbeiträge für Selbständige werden sicherlich von den meisten Krankenkassen relativ problemlos gestundet. Stellen Sie Stundungsanträge direkt bei Ihrer Krankenkasse.
Beispielhaftes Zitat der Techniker Krankenkasse:
"Sie haben die Möglichkeit, eine vorübergehende Beitragsstundung für maximal sechs Monate zu beantragen. Wir erheben keine Zinsen. Sie müssen sich dann vorerst keine Gedanken um die Beitragszahlung machen. Später ist gegebenenfalls auch eine Ratenzahlung der gestundeten Beiträge möglich."
Corona-Überbrückungshilfen II
Die finanzielle Unterstützung, um die Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern, wurde für die Fördermonate September 2020 bis Dezember 2020 verlängert. Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2021 und ist durch uns als Steuerberater möglich.
Weitere Informationen finden Sie unter:
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Außerordentliche Wirtschaftshilfe/Novemberhilfe
Unternehmen die ihren Betrieb aufgrund der Corona-Maßnahmen im November schließen müssen, werden für finanzielle Ausfälle entschädigt. Die Förderung beträgt grundsätzlich 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen, dem Antrag oder Zweifelsfragen finden Sie unter:
www.bundesfinanzministerium.de
Corona-Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe für Soloselbständige
Die bisherige Überbrückunshilfe wird bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert. Besonders stark betroffen ist die Kunst- und Kulturbranche. Zukünftig soll für diese Gruppe eine Betriebskostenpauschale von 25% des Umsatz im Vergleich des Vergleichszeitraums zählen. Die details sollen zeitnah bekannt gegegben werden.
Weitere wichtige Themen
Gesetz zur Abmilderung der Covid-19-Folgen
Einen guten Überblick über die insbesondere zivilrechtlichen Änderungen finden Sie auf der Seite von Haufe.
Strafrechtliche Risiken der Corona-Hilfen und Beweisvorsorge
Unternehmen erhalten wegen der Corona-Pandemie verschiedenste Unterstützung zur Liquiditätssicherung. So werden die Hilfen an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, z.B. einen kausalen Zusammenhang zwischen Corona-Pandemie und Liquiditätsengpass oder ein zum 31.12.2019 finanziell nicht in Schwierigkeiten geratenes Unternehmen. Es gilt also die Voraussetzungen genau zu beachten und keinesfalls einfach so eine der Hilfen zu beantragen oder in Anspruch zu nehmen, denn solches Verhalten kann verschiedenste Straftatbestände vom Betrug bis zur Steuerhinterziehung verwirklichen.
Lesen Sie mehr auf der Seite des Steuerberaterverbandes Niedersachsen
Stand vom 23. November 2020