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Anteiliger Kaufpreis für einen Garten

Ist ein auf den Garten eines gemischt genutzten Grundstücks entfallender anteiliger Kaufpreis in den Aufgabegewinn eines Architektenbetriebs einzubeziehen?

Architekt A unterhielt sein Büro in seinem ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus. Das Büro umfasste 22,62 % der Wohnfläche. Zum Grundstück gehört ein ca. 150 qm großer Garten, der im Jahr 1995 komplett ausgekoffert und mit teuren Gewächsen ausgestattet worden war. Im Jahr 2014 veräußerte A das Grundstück für 850.000 EUR und erklärte kurze Zeit später die Betriebsaufgabe. Nach dem notariellen Vertrag sollten vom Kaufpreis 70.000 EUR auf den Grund und Boden, 680.000 EUR auf das Gebäude und 100.000 EUR auf den Garten entfallen. Das Finanzamt berechnete 22,62 % des Gesamtkaufpreises in den Aufgabegewinn des Architektenbetriebs ein. Entgegen der Einkommensteuererklärung für 2014 des A, in der lediglich der anteilige Kaufpreis für Grund und Boden und Gebäude (750.000 EUR) angegeben worden war, sei für den Garten kein Abzug vorzunehmen. Es handele sich nicht um ein selbständiges Wirtschaftsgut. Ferner betrage der Wert des Gartens nach einem Gutachten des Bausachverständigen lediglich ca. 30.000 EUR. A war dagegen der Ansicht, dass der Garten nicht einzubeziehen sei, weil dieser nur vom Wohnbereich des Gebäudes aus genutzt werden könne. Die Aufteilung des Kaufpreises aus dem notariellen Vertrag sei zu übernehmen, da der Erwerber bereit gewesen sei, einen entsprechenden Preis für den Garten zu zahlen. Die Gartenanlage sei steuerlich als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen, auch wenn sie zivilrechtlich mit dem Grund und Boden und dem Gebäude eine Einheit bilde. Der Garten weise keinen Zusammenhang zu den dem Betriebsvermögen des A zugeordneten Büroflächen auf. Er sei von den im Dachgeschoss befindlichen Büroflächen nicht zugänglich gewesen und ausschließlich privat genutzt worden. Da der Garten besonders aufwändig hergestellt bzw. von A umfangreich umgestaltet worden sei, sei er vom „nackten“ Grund und Boden zu unterscheiden. Die von den Vertragsparteien im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung sei zugrunde zu legen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Aufteilung nur zum Schein bestimmt worden sei. Der dem Garten zugewiesene Anteil von 100.000 EUR sei aufgrund der besonderen Ausstattungselemente wirtschaftlich vertretbar. Ein auf den Garten eines gemischt genutzten Grundstücks entfallender anteiliger Kaufpreis ist somit nicht in den Aufgabegewinn eines Architektenbetriebs einzubeziehen. A bekam beim Finanzgericht Münster Recht.