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Bonuspunkte aus Kundenkartenprogramm

Muss in der Bilanz eines Handelsunternehmens eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen Verpflichtungen aus einem Kundenkartenprogramm gebildet werden?

Die G-GmbH & Co. KG betreibt ein Handelsunternehmen. In ihrer Bilanz zum 31.12.2010 passivierte sie eine Rückstellung in Höhe von 1.607.122 EUR für Bonuspunkte, die sie Inhabern der C-Card gewährt hatte. Die G-GmbH & Co. KG, ihre Tochterunternehmen und die P-Partnerunternehmen gaben gemeinsam die C-Card heraus. Die Inhaber der C-Card erhielten beim Einkauf in den teilnehmenden S-Stores bzw. beim Einkauf im O-Onlineshop Bonuspunkte auf den jeweiligen Wert ihres Einkaufs in Höhe von 3 %. Ein Cent entsprach einem Punkt. Die Bonuspunkte wurden auf das Bonuspunktekonto des Karteninhabers übertragen und fortlaufend aufaddiert. Die auf dem Bonuspunktekonto gutgeschriebenen Punkte konnten ab einem Punktestand von 250 Punkten (entspricht 2,50 EUR) im O-Onlineshop eingelöst werden. Die Bonuspunkte verfielen wieder, wenn sie älter als 36 Monate waren. Eine Barauszahlung der Bonuspunkte war in den Teilnahmebedingungen nicht vereinbart und erfolgte auch nicht. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Einlösungsverpflichtung aus dem Bonuspunktesystem bei der G-GmbH & Co. KG zum Bilanzstichtag weder eine zu passivierende Verbindlichkeit begründe noch eine ungewisse Verbindlichkeit, die in Form einer Rückstellung gewinnmindernd Berücksichtigung finden könne. Die G-GmbH & Co. KG meinte dagegen, sie habe in der Bilanz zum 31.12.2010 eine Rückstellung für die Einlösungsverpflichtung von gewährten Bonuspunkten als Zahlungsmittel gegenüber den am Bonussystem teilnehmenden Kunden in Höhe von 1.607.122 EUR einzustellen. Der Bildung einer solchen Rückstellung stehe das Passivierungsverbot nicht entgegen. Verpflichte sich ein Handelsunternehmen gegenüber den an seinem Kundenkartenprogramm teilnehmenden Kunden, diesen im Rahmen eines Warenkaufs in Abhängigkeit von der Höhe des Warenkaufpreises Bonuspunkte zu gewähren, die der Karteninhaber innerhalb des Gültigkeitszeitraums bei einem weiteren Warenkauf als Zahlungsmittel einsetzen könne, so sei für die am Bilanzstichtag noch nicht eingelösten Bonuspunkte eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, wenn wahrscheinlich sei, dass die Verbindlichkeit entstehe und dass das Unternehmen in Anspruch genommen werde. Die G-GmbH & Co. KG bekam beim Bundesfinanzhof Recht.