Häusliches Arbeitszimmer wegen Krankheit
Sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer wegen gesundheitsbedingten Einschränkungen des Arbeitnehmers ausnahmsweise steuerlich zu berücksichtigen?
Die Steuerpflichtige S machte in ihrer Einkommensteuererklärung geltend, dass ihr der betriebliche Arbeitsplatz nicht an allen Tagen „zur Verfügung gestanden habe“, weil sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zumindest an einem Arbeitstag in der Woche aus dem Homeoffice tätig werden könne. Anderenfalls verschlimmere sich ihr Gesundheitszustand. Ein Steuerpflichtiger könne Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zwar grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gelte nur dann nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe. Es komme dabei aber maßgeblich darauf an, ob es dem Steuerpflichtigen zugemutet könne, den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz arbeitstäglich zu nutzen. Da S aus ärztlicher Sicht gehalten wäre, an einzelnen Tagen von zu Hause aus zu arbeiten, um langfristig ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten, könne ihr der Werbungskostenabzug nicht versagt werden. Dieser sei allerdings auf 1.250 EUR begrenzt, weil das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung der S gebildet habe. Eine Arbeitnehmerin, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen den von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nicht an allen Werktagen nutzen könne, sondern stattdessen zur Aufrechterhaltung ihrer Gesundheit gehalten sei, ihrer Berufstätigkeit in ihrem häuslichen Arbeitszimmer nachzugehen, könne die Aufwendungen hierfür als Werbungskosten in Höhe von höchstens 1.250 EUR im Jahr steuerlich geltend machen. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass der betriebliche Arbeitsplatz der S objektiv zur Verfügung gestanden habe und sie diesen allein aus subjektiven Gründen nicht arbeitstäglich nutze. S bekam beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg Recht.