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Rettungssanitäter und Notfallsanitäter

Sind die Ausbildung eines noch nicht 25 Jahre alten Kindes nach Real- und Höherer Handelsschule zum Rettungssanitäter und die angestrebte Ausbildung zum Notfallsanitäter eine Einheit?

Der im Jahr 2002 geborene Sohn S erwarb nach dem Besuch der Realschule den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) und nach dem anschließenden Besuch der Höheren Handelsschule die Fachhochschulreife. Nach dem Abschluss der Schulausbildung absolvierte er von August 2020 bis Juli 2021 den Bundesfreiwilligendienst. Nachdem seine Mutter M eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit vom 30.6.2021, nach der S dort seit dem 3.5.2021 bis auf weiteres als ausbildungssuchend geführt wird, vorgelegt hatte, setzte die Familienkasse Kindergeld ab August 2021 fest. Vom 18.10.2021 bis 21.1.2022 absolvierte S eine Ausbildung zum Rettungssanitäter bei der S-Stadt. Nach dem Ausbildungsvertrag vom 14.9.2021 gliederte sich die Ausbildung in einen Einführungslehrgang, ein Praktikum im Krankenhaus, ein Praktikum in der Rettungswache und eine Prüfungswoche am Studieninstitut. Während der Ausbildung stand S ein Taschengeld in Höhe von monatlich 250 EUR zu. Im Januar 2022 bestand S die Prüfung für Rettungssanitäter vor dem staatlichen Prüfungsausschuss an der Rettungsdienstschule am Studieninstitut. Ab 22.1.2022 nahm S bei der S-Stadt eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung als Rettungssanitäter nach der Entgeltgruppe 4 TVöD-V mit einem monatlichen Bruttolohn von 2.413 EUR auf. Bereits ab Dezember 2021 bewarb sich S bei mehreren Ausbildungsbetrieben im gesamten Bundesgebiet für eine Ausbildung zum Notfallsanitäter. Die Bewerbungen blieben indes ohne Erfolg. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für S ab Februar 2022 auf. M war der Ansicht, dass es sich bei der Ausbildung zum Rettungssanitäter nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf, sondern lediglich um eine Qualifizierung/Weiterbildung im Rahmen eines dreimonatigen Lehrgangs handele. S strebe eine Ausbildung zum Notfallsanitäter an. Ab 22.1.2022 gehe er einer Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden nach. Die Ausbildung eines noch nicht 25 Jahre alten Kindes, das zuvor die Realschule und Höhere Handelsschule besucht habe, zum Rettungssanitäter und die angestrebte Ausbildung zum Notfallsanitäter bildeten eine Einheit, wenn sich das Kind bereits während der Ausbildung zum Rettungssanitäter und im unmittelbaren Anschluss an diese Ausbildung ernsthaft um die weitergehende Ausbildung zum Notfallsanitäter bemüht habe. Dem stehe es nicht entgegen, wenn das Kind vor der Aufnahme der Ausbildung zum Notfallsanitäter einer Vollzeittätigkeit in seinem Ausbildungsberuf als Rettungssanitäter nachgegangen sei, solange plausibel sei, dass das Kind seine Erwerbstätigkeit mit dem Beginn des weitergehenden Ausbildungsabschnitts wieder beenden werde. M bekam beim Finanzgericht Münster Recht.