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Sofort- oder Zuflussbesteuerung

Besteht das Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung auch bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern gegen wiederkehrende Bezüge im Rahmen einer Betriebsaufgabe?

Die Steuerpflichtige S führte einen handwerklichen Betrieb. Ihren Gewinn ermittelte sie durch Betriebsvermögensvergleich. Die Betriebsstätte befand sich in einem Anbau zu ihrem Einfamilienhaus. Krankheitsbedingt stellte S ihren Betrieb Ende des Jahres 2013 ein und bezog aufgrund ihrer Berufsunfähigkeit Renten von privaten Versicherungsunternehmen. Einen Großteil der Wirtschaftsgüter ihres Geschäftsbetriebs veräußerte S an die G-GmbH gegen die Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente in Höhe von 3.000 EUR ab Januar 2014. Von der Veräußerung ausgenommen waren der bis dahin zum Betriebsvermögen gehörende Grundstücksteil mit aufstehenden Gebäuden und fest installierten Betriebsvorrichtungen sowie weitere nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörende Wirtschaftsgüter (Pkw, Kundenforderungen, Kassenbestand, Bankguthaben, Verpflichtungen aus Rückstellungen, Bank- und andere Verbindlichkeiten). Als Übertragungsstichtag wurde der 2.1.2014 vereinbart. An diesem Tag übergab S die entsprechenden Wirtschaftsgüter ihres Gewerbebetriebs an die G-GmbH und überführte die übrigen Wirtschaftsgüter in ihr Privatvermögen. Der gemeine Wert der in ihr Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter betrug 85.134,44 EUR. Auf diese entfielen Restbuchwerte in Höhe von 67.453,84 EUR. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2013 war S der Ansicht, dass lediglich in Höhe der Differenz zwischen dem gemeinen Wert der ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter und deren Restbuchwerten, also in Höhe von 17.680 EUR, eine Sofortbesteuerung zu erfolgen habe. Ein Steuerpflichtiger, der im Rahmen einer Betriebsaufgabe betriebliche Wirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge veräußere, könne – wie bei der Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge – zwischen der Sofortbesteuerung und der Zuflussbesteuerung des entsprechenden Gewinns wählen. Das Finanzamt meinte dagegen, S habe auch die stillen Reserven der von ihr gegen Leibrente an die G-GmbH veräußerten Wirtschaftsgüter schon im Jahr 2013 zu versteuern. Ein Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung bestehe nicht. Dieses sei nämlich nur für den Fall einer Betriebsveräußerung zugelassen. Bei S sei jedoch von einer Betriebsaufgabe auszugehen. S bekam beim Bundesfinanzhof Recht.