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Umsatzsteuer für Supervisionsleistungen

Sind Supervisionsleistungen als Unterrichtstätigkeiten im Rahmen von Schul- und Hochschulunterricht nach Unionsrecht umsatzsteuerbefreit?

Die Steuerpflichtige S erbrachte im Jahr 2014 Supervisionsleistungen für verschiedene Auftraggeber, die diese Leistungen für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer in Anspruch nahmen. Vor Durchführung der Supervisionen legte S mit ihren Auftraggebern den Umfang der durchzuführenden Supervisionssitzungen für die Arbeitnehmer der Auftraggeber fest. Niederschriften über die erbrachten Supervisionsleistungen wurden dem Auftraggeber nicht übergeben, um zu gewährleisten, dass die jeweiligen Sitzungen innerhalb eines geschützten Rahmens ohne zu befürchtende Sanktionen des Auftraggebers stattfanden. S protokollierte die durchgeführten Sitzungen mit ihren wesentlichen Inhalten. Die Umsätze aus ihrer Tätigkeit als Supervisorin erklärte S in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2014 – wie auch in den Vorjahren – in voller Höhe als steuerfrei. Das Finanzamt führte eine Außenprüfung bei S u. a. für das Jahr 2014 durch. Nach den Feststellungen der Außenprüfung erbrachte S Supervisionsleistungen, die in Höhe von 14.117,80 EUR (2012), 26.170,30 EUR (2013) und 26.208,40 EUR (2014) vergütet wurden. Daneben vereinnahmte S aus ihrer Lehrtätigkeit an einer Hochschule Honorare in Höhe von 2.540 EUR (2012), 2.928 EUR (2013) und 4.920 EUR (2014). Das Finanzamt war im Umsatzsteuerbescheid für 2014 der Ansicht, dass die Supervisionsleistungen weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht steuerfrei seien. S meinte dagegen, dass für ihre Umsätze im Jahr 2014 Umsatzsteuer nicht zu erheben sei. Sie habe die Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer nicht überschritten und auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung auch nicht verzichtet. Die Supervisionsleistungen der S hätten weder im Jahr 2014 noch im Vorjahr den Gesamtumsatz erhöht; denn die Supervisionsleistungen seien nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei. Insbesondere erbringe S mit diesen Leistungen Unterrichtstätigkeiten im Rahmen von Schul- und Hochschulunterricht. Die Anforderungen an die Steuerfreiheit des Schul- und Hochschulunterrichts gälten hierfür indes nicht, S habe ihre Tätigkeit auch als Privatlehrerin ausgeübt. S bekam beim Bundesfinanzhof Recht.