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Erste Tätigkeitsstätte eines Möbelmonteurs

Erste Tätigkeitsstätte eines Möbelmonteurs

Hat ein angestellter Möbelmonteur eine erste Tätigkeitsstätte, wenn der betriebliche Lastwagen täglich auf wechselnden öffentlichen Parkplätzen abgestellt und von dort aus zu den Kunden gefahren wird?

Der Steuerpflichtige S war im Jahr 2016 bei der G-GmbH in S-Stadt als Möbelmonteur angestellt. Nach seinem Arbeitsvertrag war Haupteinsatzgebiet des S die Region Norddeutschland. In seiner Einkommensteuererklärung für 2016 machte S für Fahrten zwischen seiner Wohnung in der Gemeinde G und erster Tätigkeitsstätte in S-Stadt eine Kilometerpauschale nach Dienstreisegrundsätzen und nicht nur eine Entfernungspauschale geltend. Diese setzte sich aus Fahrten mit dem eigenen Pkw und Kosten für eine Fahrgemeinschaft zusammen. S legte dazu eine Bestätigung der G-GmbH vor, nach der er den von ihm genutzten Lkw nicht zur Heimfahrt nutzen dürfe, sondern diesen in S-Stadt abstellen müsse. Nach einer weiteren Bestätigung der G-GmbH habe S im Jahr 2016 an insgesamt 197 Tagen Auslieferungsware im Zentrallager in S-Stadt geladen. S stehe für die Fahrten von der Sammelstelle nach S-Stadt zum Firmensitz ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Das Firmenfahrzeug werde täglich an der Sammelstelle abgestellt. Es handelt sich dabei um keine betriebseigene Sammelstelle. Mit S sei vielmehr vereinbart worden, dass dieser mit dem Firmenfahrzeug bis maximal zur Sammelstelle fahren dürfe. S stelle das Fahrzeug auf einem von ihm frei wählbaren öffentlichen Parkplatz ab. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 2016 bei den Einkünften des S aus nichtselbständiger Arbeit für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte lediglich die Entfernungspauschale als Werbungskosten, da es sich um Fahrten zwischen der Wohnung und einer Sammelstelle handele, die lediglich mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen seien. Es sei davon auszugehen, dass der Arbeitgeber des S durch eine dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung bestimmt habe, dass sich S dauerhaft typischerweise arbeitstäglich an einem festgelegten Ort (Stellplatz) einfinden solle, um von dort seine Tätigkeit aufzunehmen. Fahrten zu diesem Ort könnten nur wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt und nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. S war dagegen der Ansicht, dass er als angestellter Möbelmonteur keine erste Tätigkeitsstätte habe, weil sein betriebliche Lastwagen täglich an einem Sammelpunkt an wechselnden öffentlichen Parkplätzen an einem bestimmten Ort abgestellt und von diesem Ort aus mit dem Lastwagen alle vier Tage zum Zentrallager des Arbeitsgebers und ansonsten täglich zu den Kunden und wieder zurück zu dem Sammelpunkt gefahren werde. S bekam beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Recht.

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Umsatzsteuer für Supervisionsleistungen

Umsatzsteuer für Supervisionsleistungen

Sind Supervisionsleistungen als Unterrichtstätigkeiten im Rahmen von Schul- und Hochschulunterricht nach Unionsrecht umsatzsteuerbefreit?

Die Steuerpflichtige S erbrachte im Jahr 2014 Supervisionsleistungen für verschiedene Auftraggeber, die diese Leistungen für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer in Anspruch nahmen. Vor Durchführung der Supervisionen legte S mit ihren Auftraggebern den Umfang der durchzuführenden Supervisionssitzungen für die Arbeitnehmer der Auftraggeber fest. Niederschriften über die erbrachten Supervisionsleistungen wurden dem Auftraggeber nicht übergeben, um zu gewährleisten, dass die jeweiligen Sitzungen innerhalb eines geschützten Rahmens ohne zu befürchtende Sanktionen des Auftraggebers stattfanden. S protokollierte die durchgeführten Sitzungen mit ihren wesentlichen Inhalten. Die Umsätze aus ihrer Tätigkeit als Supervisorin erklärte S in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2014 – wie auch in den Vorjahren – in voller Höhe als steuerfrei. Das Finanzamt führte eine Außenprüfung bei S u. a. für das Jahr 2014 durch. Nach den Feststellungen der Außenprüfung erbrachte S Supervisionsleistungen, die in Höhe von 14.117,80 EUR (2012), 26.170,30 EUR (2013) und 26.208,40 EUR (2014) vergütet wurden. Daneben vereinnahmte S aus ihrer Lehrtätigkeit an einer Hochschule Honorare in Höhe von 2.540 EUR (2012), 2.928 EUR (2013) und 4.920 EUR (2014). Das Finanzamt war im Umsatzsteuerbescheid für 2014 der Ansicht, dass die Supervisionsleistungen weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht steuerfrei seien. S meinte dagegen, dass für ihre Umsätze im Jahr 2014 Umsatzsteuer nicht zu erheben sei. Sie habe die Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer nicht überschritten und auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung auch nicht verzichtet. Die Supervisionsleistungen der S hätten weder im Jahr 2014 noch im Vorjahr den Gesamtumsatz erhöht; denn die Supervisionsleistungen seien nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei. Insbesondere erbringe S mit diesen Leistungen Unterrichtstätigkeiten im Rahmen von Schul- und Hochschulunterricht. Die Anforderungen an die Steuerfreiheit des Schul- und Hochschulunterrichts gälten hierfür indes nicht, S habe ihre Tätigkeit auch als Privatlehrerin ausgeübt. S bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

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Aufgeschobene Altersrente

Aufgeschobene Altersrente

Ist das für die Höhe des Besteuerungsanteils maßgebliche Jahr des Rentenbeginns das Jahr, in dem der Rentenanspruch entstanden ist, also seine Voraussetzungen erfüllt sind?

Der Steuerpflichtige S ist Mitglied des berufsständischen Versorgungswerks V. Er vollendete im Oktober 2009 das 65. Lebensjahr. Nach der Satzung des V haben Mitglieder, die – wie S – bis zum 31.12.2010 in das Versorgungswerk eingetreten und bis einschließlich 1950 geboren sind, mit Vollendung des 65. Lebensjahres (Altersgrenze) Anspruch auf lebenslange Altersrente. Auf Antrag dieser Mitglieder wird die Altersrente schon vor Erreichen der Altersgrenze gewährt, jedoch frühestens vom vollendeten 60. Lebensjahr an, wobei von den Rentenanwartschaften Abschläge vorzunehmen sind. Umgekehrt wird auf Antrag der Beginn der Rentenzahlung über die Altersgrenze hinaus aufgeschoben, jedoch längstens für die Dauer von 36 Monaten nach Erreichen der Altersgrenze. In diesem Fall gewährt V Zuschläge zu der nach der regulären Altersgrenze erworbenen Rentenanwartschaft, die sich bei einem Aufschub von 36 Monaten auf 21,5 % belaufen; das Mitglied ist berechtigt, weitere Beiträge zu leisten. Der Anspruch auf Zahlung der Altersrente beginnt mit dem Monat, in dem der Anspruch entsteht. S beantragte bei V, den Beginn der Rentenzahlung um den höchstmöglichen Zeitraum von 36 Monaten hinauszuschieben; V stimmte dem zu. Während des Aufschubzeitraums leistete S weitere Beiträge an V. Im Einkommensteuerbescheid für 2016 setzte das Finanzamt Rentenzahlungen des V in Höhe von 49.582 EUR an, von denen es einen Rentenfreibetrag von 17.499 EUR abzog. Dieser Rentenfreibetrag war ermittelt worden, indem das Finanzamt auf den Rentenbetrag des dem tatsächlichen Beginn der Rentenzahlungen folgenden Jahres (2013) den für einen Rentenbeginn im Jahr 2012 geltenden gesetzlichen Besteuerungsanteil von 64 % angewendet hatte, so dass sich ein nicht der Besteuerung unterliegender Anteil von 36 % ergab. S war dagegen der Ansicht, dass von einem Rentenbeginn im Jahr 2009 – und damit von einem Besteuerungsanteil von lediglich 58 % – auszugehen sei. Schon damals habe ein Anspruch auf Altersrente bestanden; nur der tatsächliche Rentenbeginn sei hinausgeschoben worden. Nach der Satzung des V stelle sich die Rechtslage so dar, dass S die Rente bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten habe, diesen Betrag aber sogleich wieder dem V zur Erhöhung seiner Rentenansprüche zur Verfügung gestellt habe. Damit sei der Rentenbeginn bereits mit dem Eintritt des Anspruchs auf Rentenzahlung im Jahr 2009 eingetreten. Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

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Zinserlass wegen Corona-Maßnahmen

Zinserlass wegen Corona-Maßnahmen

Sind Nachzahlungszinsen auf Steuernachzahlungen zu erlassen, für die nach einem BMF-Schreiben zu den Auswirkungen des Corona-Virus ein Anspruch auf zinsfreie Stundung bestanden hat?

Das Finanzamt setzte gegenüber dem Sportverein S e. V. im Mai 2020 die Körperschaftsteuer für 2018 fest. Da sich aus dem Bescheid eine Nachzahlung ergab, setzte es zugleich Nachzahlungszinsen für den Monat April 2020 fest. Der S e. V. beantragte die zinsfreie Stundung aller Zahlungsansprüche aus dem Körperschaftsteuerbescheid für 2018 und berief sich dabei auf das BMF-Schreiben vom 19.3.2020 über „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus“, weil der Geschäftsbetrieb des S e. V. durch die Corona-Maßnahmen des Landes erheblich eingeschränkt worden sei. Dem folgte das Finanzamt und gewährte die zinslose Stundung der offenen Körperschaftsteuernachzahlung. Zugleich beantragte der S e. V. den Erlass der Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit. Denn die Zinsen wären nicht entstanden, wenn das Finanzamt den Körperschaftsteuerbescheid für 2018 vor dem 1.4.2020 erlassen hätte. Den Erlass der Zinsen lehnte das Finanzamt indes ab, weil der S e. V. deren Entstehung durch Beantragung höherer Körperschaftsteuervorauszahlungen hätte vermeiden können. Die Zinsen seien zudem nicht unmittelbar durch die Corona-Pandemie verursacht worden. Der S e. V. war dagegen der Ansicht, der beantragte Erlass der Nachzahlungszinsen sei zu gewähren. Das dem Finanzamt eingeräumte Ermessen sei insoweit auf Null reduziert. Die Erhebung der Nachzahlungszinsen sei sachlich unbillig, weil der S e. V. durch die verspätete Steuerfestsetzung zweifelsfrei keinen Liquiditätsvorteil erlangt und das Finanzamt keinen Liquiditätsnachteil erlitten habe. Abstrakt sei die im Mai 2020 erfolgte Steuerfestsetzung zwar geeignet, einen abzuschöpfenden Liquiditätsvorteil auszulösen. Da der S e. V. jedoch nach dem BMF-Schreiben vom 19.3.2020 unstreitig einen Anspruch auf zinsfreie Stundung der Körperschaftsteuernachzahlung habe, sei nicht erkennbar, inwieweit er durch die verzögerte Steuerfestsetzung einen zusätzlichen Liquiditätsvorteil erlangt haben könnte. Nachzahlungszinsen seien daher zu erlassen, soweit sie auf Steuernachzahlungen entfielen, für die nach dem BMF-Schreiben vom 19.3.2020 zu den Auswirkungen des Corona-Virus ein Anspruch auf zinsfreie Stundung bestanden habe. Der S e. V. bekam beim Finanzgericht Münster Recht.

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Anteiliger Kaufpreis für einen Garten

Anteiliger Kaufpreis für einen Garten

Ist ein auf den Garten eines gemischt genutzten Grundstücks entfallender anteiliger Kaufpreis in den Aufgabegewinn eines Architektenbetriebs einzubeziehen?

Architekt A unterhielt sein Büro in seinem ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus. Das Büro umfasste 22,62 % der Wohnfläche. Zum Grundstück gehört ein ca. 150 qm großer Garten, der im Jahr 1995 komplett ausgekoffert und mit teuren Gewächsen ausgestattet worden war. Im Jahr 2014 veräußerte A das Grundstück für 850.000 EUR und erklärte kurze Zeit später die Betriebsaufgabe. Nach dem notariellen Vertrag sollten vom Kaufpreis 70.000 EUR auf den Grund und Boden, 680.000 EUR auf das Gebäude und 100.000 EUR auf den Garten entfallen. Das Finanzamt berechnete 22,62 % des Gesamtkaufpreises in den Aufgabegewinn des Architektenbetriebs ein. Entgegen der Einkommensteuererklärung für 2014 des A, in der lediglich der anteilige Kaufpreis für Grund und Boden und Gebäude (750.000 EUR) angegeben worden war, sei für den Garten kein Abzug vorzunehmen. Es handele sich nicht um ein selbständiges Wirtschaftsgut. Ferner betrage der Wert des Gartens nach einem Gutachten des Bausachverständigen lediglich ca. 30.000 EUR. A war dagegen der Ansicht, dass der Garten nicht einzubeziehen sei, weil dieser nur vom Wohnbereich des Gebäudes aus genutzt werden könne. Die Aufteilung des Kaufpreises aus dem notariellen Vertrag sei zu übernehmen, da der Erwerber bereit gewesen sei, einen entsprechenden Preis für den Garten zu zahlen. Die Gartenanlage sei steuerlich als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen, auch wenn sie zivilrechtlich mit dem Grund und Boden und dem Gebäude eine Einheit bilde. Der Garten weise keinen Zusammenhang zu den dem Betriebsvermögen des A zugeordneten Büroflächen auf. Er sei von den im Dachgeschoss befindlichen Büroflächen nicht zugänglich gewesen und ausschließlich privat genutzt worden. Da der Garten besonders aufwändig hergestellt bzw. von A umfangreich umgestaltet worden sei, sei er vom „nackten“ Grund und Boden zu unterscheiden. Die von den Vertragsparteien im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung sei zugrunde zu legen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Aufteilung nur zum Schein bestimmt worden sei. Der dem Garten zugewiesene Anteil von 100.000 EUR sei aufgrund der besonderen Ausstattungselemente wirtschaftlich vertretbar. Ein auf den Garten eines gemischt genutzten Grundstücks entfallender anteiliger Kaufpreis ist somit nicht in den Aufgabegewinn eines Architektenbetriebs einzubeziehen. A bekam beim Finanzgericht Münster Recht.

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