Erste Tätigkeitsstätte eines Möbelmonteurs
Erste Tätigkeitsstätte eines Möbelmonteurs
Hat ein angestellter Möbelmonteur eine erste Tätigkeitsstätte, wenn der betriebliche Lastwagen täglich auf wechselnden öffentlichen Parkplätzen abgestellt und von dort aus zu den Kunden gefahren wird?
Der Steuerpflichtige S war im Jahr 2016 bei der G-GmbH in S-Stadt als Möbelmonteur angestellt. Nach seinem Arbeitsvertrag war Haupteinsatzgebiet des S die Region Norddeutschland. In seiner Einkommensteuererklärung für 2016 machte S für Fahrten zwischen seiner Wohnung in der Gemeinde G und erster Tätigkeitsstätte in S-Stadt eine Kilometerpauschale nach Dienstreisegrundsätzen und nicht nur eine Entfernungspauschale geltend. Diese setzte sich aus Fahrten mit dem eigenen Pkw und Kosten für eine Fahrgemeinschaft zusammen. S legte dazu eine Bestätigung der G-GmbH vor, nach der er den von ihm genutzten Lkw nicht zur Heimfahrt nutzen dürfe, sondern diesen in S-Stadt abstellen müsse. Nach einer weiteren Bestätigung der G-GmbH habe S im Jahr 2016 an insgesamt 197 Tagen Auslieferungsware im Zentrallager in S-Stadt geladen. S stehe für die Fahrten von der Sammelstelle nach S-Stadt zum Firmensitz ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Das Firmenfahrzeug werde täglich an der Sammelstelle abgestellt. Es handelt sich dabei um keine betriebseigene Sammelstelle. Mit S sei vielmehr vereinbart worden, dass dieser mit dem Firmenfahrzeug bis maximal zur Sammelstelle fahren dürfe. S stelle das Fahrzeug auf einem von ihm frei wählbaren öffentlichen Parkplatz ab. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 2016 bei den Einkünften des S aus nichtselbständiger Arbeit für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte lediglich die Entfernungspauschale als Werbungskosten, da es sich um Fahrten zwischen der Wohnung und einer Sammelstelle handele, die lediglich mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen seien. Es sei davon auszugehen, dass der Arbeitgeber des S durch eine dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung bestimmt habe, dass sich S dauerhaft typischerweise arbeitstäglich an einem festgelegten Ort (Stellplatz) einfinden solle, um von dort seine Tätigkeit aufzunehmen. Fahrten zu diesem Ort könnten nur wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt und nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. S war dagegen der Ansicht, dass er als angestellter Möbelmonteur keine erste Tätigkeitsstätte habe, weil sein betriebliche Lastwagen täglich an einem Sammelpunkt an wechselnden öffentlichen Parkplätzen an einem bestimmten Ort abgestellt und von diesem Ort aus mit dem Lastwagen alle vier Tage zum Zentrallager des Arbeitsgebers und ansonsten täglich zu den Kunden und wieder zurück zu dem Sammelpunkt gefahren werde. S bekam beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Recht.